Auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) hat das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 02.07.2009 folgende Satzung erlassen:
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Kulturraum Vogtland-Zwickau“. Verbandsmitglieder nach § 1 Abs. 3 SächsKRG sind der Vogtlandkreis und der Landkreis Zwickau.
(2) Auf der Grundlage von § 7a SächsKRG können die Städte Plauen und Zwickau freiwillige Mitglieder des Zweckverbandes werden.
(3) Die Erklärung über den Austritt eines freiwilligen Mitgliedes ist dem Konventsvorsitzenden auf der Grundlage eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses bis zum 30.06. eines Haushaltsjahres für das folgende Haushaltsjahr schriftlich vorzulegen. Abweichend von Satz 1 wird die Frist für die Erklärung über den Austritt im Haushaltsjahr 2009 auf den 31.07. verlängert. Der Austritt eines freiwilligen Mitgliedes bedarf der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent. Dieser Konventsbeschluss ist dem SMWK zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung sowie zur Veranlassung der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt vorzulegen.
(1) Das Gebiet des Kulturraumes umfasst die Gebiete seiner Mitglieder.
(2) Der Kulturraum hat seinen Sitz in Zwickau.
(3) Der Kulturraum richtet für die Geschäftsführung ein Kultursekretariat ein.
Der Kulturraum fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und nach näherer Maßgabe der von ihm erlassenen Förderrichtlinie die jährlich in einer Förderliste festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung.
Organe des Kulturraumes sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.
(1) Der Kulturkonvent ist Hauptorgan des Kulturraumes und nimmt die Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind.
(2) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer Konventsvorsitzender und wer dessen Stellvertreter ist.
(3) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat.
(4) Der Kulturkonvent entscheidet insbesondere über:
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kulturkonventes sind die Landräte und, sofern auf der Grundlage von § 7a SächsKRG der Beitritt der Städte Plauen und Zwickau erfolgte, die Oberbürgermeister der Mitglieder des Kulturraumes. Die Landräte gehören dem Kulturkonvent für die Dauer ihrer Amtszeit als Landrat und die Oberbürgermeister der beigetretenen Städte für die Dauer ihrer Amtszeit als Oberbürgermeister an.
(2) Als beratende Mitglieder gehören dem Kulturkonvent je zwei von den Kreistagen gewählte Vertreter an. Ihre Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Kreistage. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers aus. Darüber hinaus gehört dem Konvent der Vorsitzende des Kulturbeirates als beratendes Mitglied an.
Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Kulturkonventes gelten die gesetzlichen Regelungen des § 19 SächsKomZG i. V. m. § 47 Abs. 2 SächsKomZG i. V. m. § 1 Abs. 5 SächsKRG in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die laufenden Geschäfte des Kulturraumes und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Konventssitzungen vor, leitet die Sitzungen und vollzieht die Beschlüsse des Kulturkonvents. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Kulturkonvent gibt.
(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Kulturkonvents aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Kulturkonvents anstelle des Kulturkonvents. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kulturkonvent unverzüglich mitzuteilen.
(1) Durch den Kulturkonvent werden Kultursachverständige in den Kulturbeirat berufen.
(2) Der Kulturbeirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Bei der Auswahl der Beiratsmitglieder ist auf eine angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, zu achten.
(4) Der Kulturbeirat berät den Kulturkonvent. Er ist insbesondere bei der jährlichen Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Projekte von regionaler Bedeutung sowie bei dem Erlass von Förderrichtlinien und Förderschwerpunkten anzuhören.
(1) Der Kulturraum unterhält zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben ein Kultursekretariat. Das Kultursekretariat wird von den Verwaltungen der Mitglieder unterstützt, welche dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten können.
(2) Das Kultursekretariat wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet.
(3) Der Kulturraum kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Bedienstete anstellen.
(1) Die Finanzen des Kulturraumes werden im Kultursekretariat unter Leitung des Vorsitzenden des Kulturkonventes in der Kulturkasse verwaltet.
(2) Für die Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) In die Kulturkasse fließen insbesondere folgende Mittel:
(1) Der Kulturraum ist während der Geltungsdauer des Kulturraumgesetzes unauflösbar. Mit Außerkraftsetzen des Kulturraumgesetzes ist der Kulturraum aufgelöst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kulturraumes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 dieser Satzung über, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Kulturraum gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, sofern die Abwicklung dies erfordert.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kulturraumes erfolgen in den Amtsblättern „Kreis-Journal des Vogtlandkreises“ und „Amtsblatt des Landkreises Zwickau“.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.