Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. Zu den Aufgaben des Kulturkonventes gehören insbesondere der Erlass der Satzung des Kulturraumes, die Feststellung des jährlichen Finanzbedarfes, die Finanzplanung, die Aufstellung der Förderliste, die Festsetzung der jährlichen Höhe der Kulturumlage, die Mittelverteilung und der Jahresabschluss (§ 4 Absatz 2 SächsKRG).
Als beratende Mitglieder gehören dem Kulturkonvent je zwei von den Kreistagen gewählte Vertreter sowie der Vorsitzende des Kulturbeirates an (§ 4 Absatz 3 Satz 1 SächsKRG). Darüber hinaus hat der Kulturkonvent am 07.05.2009 die Aufnahme weiterer beratender Konventsmitglieder gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 SächsKRG beschlossen. Dem Kulturkonvent des Kulturraumes Vogtland-Zwickau gehören somit folgende beratende Mitglieder an:
| Herr Dr. Christoph Scheurer Landrat des Landkreises Zwickau |
Landratsamt des Landkreises Zwickau Robert-Müller-Str. 4-8 08056 Zwickau |
zum Vorsitzenden des Kulturkonventes gewählt. Stellvertretender Konventsvorsitzender ist Herr Dr. Tassilo Lenk, Landrat des Vogtlandkreises.
Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die laufenden Geschäfte des Kulturraumes und vertritt ihn nach außen.
Nachfolgende Kultursachverständige wurden gemäß § 4 Absatz 7 SächsKRG für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2013 durch den Kulturkonvent in den Kulturbeirat des Kulturraumes Vogtland-Zwickau berufen:
Die Beiratsmitglieder haben am 27.10.2009 Herrn Mario Zenner zum Vorsitzenden des Kulturbeirates sowie Herrn Andreas Häfer zum Stellvertretenden Vorsitzenden des Kulturbeirates gewählt.
In nichtöffentlichen Sitzungen beraten die Beiratsmitglieder insbesondere über die vorliegenden Anträge auf Zuwendungen aus dem Kulturraum Vogtland-Zwickau und legen dem Kulturkonvent Empfehlungen zur Förderung der jeweiligen Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen vor. In seiner Arbeit wird der Kulturbeirat vom Kultursekretariat unterstützt (§ 4 Abs. 10 SächsKRG). Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die ehrenamtlichen Mitglieder im Kulturkonvent und im Kulturbeirat erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Grundlage bildet die Entschädigungssatzung des Kulturraumes Vogtland-Zwickau.
Aufgrund von § 21 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003, SächsGVBl. S. 55, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009, SächsGVBl. S. 323, 325 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993, SächsGVBl. S. 815, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009, SächsGVBl. S. 323, 325 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 SächsKRG hat der Kulturkonvent des Kulturraumes Vogtland-Zwickau am 17. November 2009 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Entschädigungssatzung gilt:
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 2 nicht für Mitglieder des Kulturbeirates, die bei den Verwaltungen der Mitglieder des Kulturraumes beschäftigt sind.
(1) Ehrenamtlich Tätige gemäß § 1 Nr. 1 dieser Satzung erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Kulturbeirates sowie der Regionalbeiräte. Ehrenamtlich Tätige gemäß § 1 Nr. 2 dieser Satzung erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Kulturkonventes.
(2) Die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme beträgt je Sitzung 10,00 EUR.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird auf der Grundlage eines von den ehrenamtlich Tätigen vorzulegenden Grunddatenblattes halbjährlich durch den Kulturraum erstattet.
(4) Wird die Sitzungsteilnahme der beratenden Konventsmitglieder durch deren Stellvertreter wahrgenommen, erhält dieser im Einzelfall ebenfalls auf der Grundlage eines vorzulegenden Grunddatenblattes die Aufwandsentschädigung.
(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kulturkonventes, des Kulturbeirates, der Regionalbeiräte und der Arbeitsgruppen des Kulturbeirates erhalten die ehrenamtlich Tätigen eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866, 876, in der jeweils geltenden Fassung. Alle weiteren Informationen sind den Formularen des Kulturraumes Vogtland-Zwickau und dem dazugehörenden Hinweisblatt zu entnehmen (siehe Anlage).
(2) Reisekostenvergütung wird nur auf der Grundlage eines durch den Kulturraum genehmigten Dienstreiseantrages gewährt. Dieser Antrag wird durch das Kultursekretariat zur Verfügung gestellt und gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr.
(3) Zur Erstattung der Reisekosten ist eine Abrechnung auf den Formularen des Kulturraumes entsprechend der Anlage zur Satzung vorzunehmen und innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise beim Kultursekretariat vorzulegen. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes die Reisekostenabrechnung eingereicht wurde.
Diese Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.