Aufgrund von § 38 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003, SächsGVBl. S. 55, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009, SächsGVBl. S. 323, 325 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993, SächsGVBl. S. 815, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009, SächsGVBl. S. 323, 325 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 1 Absatz 5 SächsKRG hat der Kulturkonvent des Kulturraumes Vogtland-Zwickau am 17. November 2009 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Vorsitz
§ 2 Weitere Sitzungsteilnehmer
§ 3 Öffentliche Sitzungen
§ 4 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 5 Nichtöffentliche Sitzungen
§ 6 Einberufung der Sitzungen
§ 7 Tagesordnung
§ 8 Geschäftsgang
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 10 Ausschluss wegen Befangenheit
§ 11 Niederschrift
§ 12 Inkrafttreten
Den Vorsitz in den Sitzungen des Kulturkonventes führt der Vorsitzende des Kulturkonventes. Der Vorsitzende des Kulturkonventes handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Im Verhinderungsfall werden die Sitzungen durch den stellvertretenden Konventsvorsitzenden geleitet.
(1) Zu den öffentlichen Sitzungen des Kulturkonventes werden die Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, Referat 2.3 Staatstheater, Kulturräume und Kulturelle Bildung, sowie je ein Vertreter der Kulturverwaltungen der beschließenden Mitglieder eingeladen.
(2) Sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint, können sachkundige Einwohner und Sachverständige sowie die Mitglieder des Kulturbeirates zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzugezogen werden.
(1) Die Sitzungen des Kulturkonventes sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit Platz vorhanden ist. Für die Presse müssen stets Plätze freigehalten werden.
(3) Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen; insbesondere haben sie sich Beifalls- oder Unmutsäußerungen zu enthalten. Sie können, wenn sie die Ordnung stören, durch den Vorsitzenden ausgeschlossen werden.
(1) Der Kulturkonvent muss die Öffentlichkeit von der Sitzung ausschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern.
(2) Über Anträge aus der Mitte des Kulturkonventes, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(1) Grundsätzlich sind in nichtöffentlichen Sitzungen zu behandeln
(2) An nichtöffentlichen Sitzungen nehmen die beschließenden und beratenden Konventsmitglieder sowie die Vertreter des Kultursekretariates teil. Sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint können weitere Sitzungsteilnehmer durch den Kulturkonvent eingeladen werden.
(1) Konventssitzungen finden nach Bedarf statt, der Konvent soll jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Der Konvent muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller beschließenden Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Der Konventsvorsitzende avisiert die Sitzungstermine mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin, beruft den Konvent schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Werktagen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In Eilfällen kann der Konvent ohne Frist, formlos und unter Angaben der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(1) Die Tagesordnung der Sitzungen wird vom Vorsitzenden aufgestellt. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die in schriftlicher Form von den Konventsmitgliedern mindestens 14 Werktage vor dem Sitzungstermin vorgelegt wurden.
(2) Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung beschließt der Konvent vor Eintritt in die Tagesordnung.
(3) Der Vorsitzende des Kulturkonventes kann die Tagesordnung in dringenden Fällen nachträglich durch schriftlich auszureichende Nachträge erweitern.
Der Geschäftsgang des Kulturkonventes verläuft in der Regel wie folgt:
Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Kulturkonventes gelten die gesetzlichen Regelungen des § 19 SächsKomZG i. V. m. § 47 Abs. 2 SächsKomZG i. V. m. § 1 Abs. 5 SächsKRG in der jeweils geltenden Fassung.
Für den Ausschluss wegen Befangenheit für die Mitglieder des Kulturkonventes gelten die Regelungen des § 20 SächsGemO in der jeweils geltenden gültigen Fassung.
(1) Über jede Sitzung wird durch das Kultursekretariat eine Ergebnis-Niederschrift gefertigt. Diese muss enthalten:
(2) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem Kultursekretariat gestattet, für die Aufzeichnungen einen Tonträger zu verwenden. Nach Bestätigung der Niederschrift sind die Tonaufnahmen zu löschen.
(3) Eine kurze Darstellung der Beratung ist nur dann aufzunehmen, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Kulturkonventes und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Kulturkonventes innerhalb von 8 Wochen, spätestens jedoch mit der Einladung zur nächsten Sitzung, zuzuleiten.
(5) Einwände gegen die Niederschrift sind in schriftlicher Form binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift beim Vorsitzenden des Kulturkonventes geltend zu machen. Über Einwände entscheidet der Kulturkonvent in seiner nächsten Sitzung.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.