Förderrichtlinie

Förderrichtlinie

zur Gewährung von Zuwendungen durch den Kulturraum Vogtland-Zwickau
vom 07.05.2009

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Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (SächsKRG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008, SächsGVBl. S. 539, hat der Kulturkonvent des Kulturraumes Vogtland-Zwickau am 07.05.2009 folgende Förderrichtlinie erlassen:

§ 1 Grundsätze und Rechtsgrundlagen

  1. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SächsKRG unterstützt der Kulturraum Vogtland-Zwickau kulturelle Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, wenn ihre Förderwürdigkeit entsprechend den Kriterien dieser Förderrichtlinie und den sich daraus ableitenden Förderschwerpunkten gegeben ist. Regional bedeutsam sind Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte, die über den Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum oder wesentliche Teile davon Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsKRG entfalten.
  2. Der Kulturraum Vogtland-Zwickau gewährt insbesondere Zuwendungen zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von kulturellen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten von regionaler Bedeutung, die eine aktive Auseinandersetzung und Beschäftigung mit der Kunst und Kultur fördern.
  3. Die Förderung erfolgt nach Antragstellung auf Beschluss des Kulturkonventes im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren.
  4. Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001, SächsGVBl. S. 153, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866 sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005, SächsABl. SDr. S. 226, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006, SächsABl. Jg. 2007, S. 180 und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003, SächsGVBl. S. 897 sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechend mit folgenden Maßgaben:
    1. Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
    2. In Nr. 2.4 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 SächsKRG.
    3. In Nr. 5.3.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.
    4. Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 3 SäHO; Nr. 1.4.2 VwV § 44 SäHO; Nr. 4.4 VwV § 44 SäHO; Nr. 7 VwV § 44 SäHO; Nr. 9 VwV § 44 SäHO; Nr. 13a VwV § 44 SäHO; Nr. 15 VwV § 44 SäHO.
    5. Die unter Nr. 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.

§ 2 Gegenstand der Förderung

  1. Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte, die sich auf Grund ihrer regionalen Bedeutsamkeit und Akzeptanz, ihrer inhaltlichen Qualität bzw. ihres innovativen Charakters vom örtlichen Angebotsspektrum abheben.
  2. Der Kulturraum beschließt für die Sparten
    • Darstellende Kunst
    • Musikpflege
    • Musikschulen
    • Museen, Sammlungen und Ausstellungen
    • Heimat- und Brauchtumspflege
    • Bildende Kunst
    • Bibliotheken und Literatur
    • Film
    • Kultur- und Kommunikationszentren sowie
    • Soziokultur
    inhaltliche Förderschwerpunkte, die als Anlage Bestandteil dieser Förderrichtlinie sind.

§ 3 Zuwendungsart und –umfang

  1. Zuwendungen des Kulturraumes Vogtland-Zwickau können als institutionelle Förderung oder Projektförderung gewährt werden.

    Institutionelle Förderung
    Bezuschussung der laufenden zuwendungsfähigen Ausgaben einer Einrichtung über das gesamte Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahr. Die institutionelle Förderung ist auf einen längeren Zeitraum angelegt.

    Projektförderung
    Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausgaben für eine einzelne, abgegrenzte Maßnahme in einem zeitlich definierten Rahmen und einer sachlich zusammenhängenden Zweckbestimmung.
  2. Die institutionelle Förderung schließt die zusätzliche Förderung von Einzelprojekten eines Zuwendungsempfängers grundsätzlich aus. Nur in besonders begründeten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.
  3. Als Fördersätze gelten Zuwendungen
    • bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei institutioneller Förderung
    • bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten
    Über Ausnahmen entscheidet der Kulturkonvent nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 4 Zuwendungsempfänger / Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen sein, sofern sie im Kulturraum Vogtland-Zwickau kulturelle Aufgaben von regionaler Bedeutung erfüllen, die nicht in erster Linie kommerzielle Zwecke verfolgen. Welchen Aufgaben regionale Bedeutung beigemessen wird, entscheidet der Kulturkonvent unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kulturbeirates.
  2. Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger
    1. seinen Sitz im Kulturraum Vogtland-Zwickau oder die Einrichtung bzw. Maßnahme ihren Wirkungsbereich im Gebiet des Kulturraumes hat oder dazu beiträgt, die Kulturlandschaft des Kulturraumes Vogtland-Zwickau außerhalb seines Gebietes in repräsentativer Form zu vertreten.
    2. einen angemessenen Anteil des Rechtsträgers bzw. eigene Einnahmen im Rahmen der Antragstellung nachweist.
    3. an Hand seiner Finanzplanung nachweist, dass die Gesamtfinanzierung der Einrichtung, Maßnahme bzw. des Projektes sichergestellt ist.
  3. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsKRG ist eine angemessene Beteiligung der Sitzgemeinde Voraussetzung für eine Zuwendung aus dem Kulturraum Vogtland-Zwickau. In begründeten Fällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises oder juristischer Personen, an denen die Kommune und/oder der Landkreis beteiligt ist, gemeinsam aufgebracht bzw. durch den Landkreis ersetzt werden. Der Kulturraum definiert einen Sitzgemeinde-Mindestanteil von
    • 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei institutioneller Förderung
    • 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projektförderung
    Über Ausnahmen entscheidet der Kulturkonvent nach pflichtgemäßem Ermessen.
  4. Eine Zuwendung zur Projektförderung kann nur dann gewährt werden, wenn die Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist.

§ 5 Bemessungsgrundlage

  1. Bemessungsgrundlage für eine Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d. h. diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Durchführung der Maßnahme bzw. für den Betrieb der Einrichtung notwendigerweise anfallen. Die Feststellung über die angemessene Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben trifft der Zuwendungsgeber auf der Grundlage des dem Antrag zugrunde liegenden Kosten- und Finanzierungsplanes bzw. Haushalts- und Wirtschaftsplanes.
  2. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
    1. bei institutioneller Förderung
      • Innere Verrechnungen (z. B. Mieten, Leistungen von Querschnittsämtern sowie von kommunalen Hilfsbetrieben, wie z. B. Bauhof)
      • kalkulatorische Kosten (z. B. Abschreibungen)
      • Zinsen für Kreditaufnahmen
      • unbare Leistungen (Sachleistungen / geldwerte Leistungen)
      • Reisekosten, die nicht dem Sächsischen Reisekostengesetz entsprechen
    2. bei Projektförderung
      • Innere Verrechnungen (z. B. Mieten, Leistungen von Querschnittsämtern sowie von kommunalen Hilfsbetrieben, wie z. B. Bauhof)
      • Ausgaben für kommerzielle Kultur
      • Ausgaben für Festzelte mit Bewirtschaftung, Verkaufsstände u. ä.
      • unbare Leistungen (Sachleistungen / geldwerte Leistungen)
      • Reisekosten, die nicht dem Sächsischen Reisekostengesetz entsprechen

§ 6 Antragsverfahren

  1. Die Anträge auf Zuwendungen sind schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beim Kulturraum Vogtland-Zwickau zu stellen.
  2. Termin der Antragstellung ist jeweils der 01. September des Jahres für das darauf folgende Jahr. Ausschlaggebend für den fristgerechten Eingang der Antragsunterlagen ist der Posteingangsstempel des Kultursekretariates. Über Ausnahmen entscheidet der Kulturkonvent nach pflichtgemäßem Ermessen.
  3. Die in den Antragsformularen aufgeführten Unterlagen sind dem Antrag auf Zuwendungen beizufügen. Das Kultursekretariat ist berechtigt, die Bearbeitung unvollständiger Antragsunterlagen abzulehnen.

§ 7 Bewilligungsverfahren

  1. Das Kultursekretariat prüft die formale Förderwürdigkeit der Anträge entsprechend dieser Förderrichtlinie und unterrichtet den Antragsteller binnen einer Frist von 4 Wochen über den Eingang seiner Unterlagen.
  2. Dem Kulturbeirat werden die vorliegenden Anträge zeitnah nach Ablauf der Antragsfrist zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt. Der Kulturbeirat erarbeitet zu den Anträgen beurteilende Stellungnahmen und legt dem Kulturkonvent innerhalb einer angemessenen Frist die Förderempfehlungen in Form eines Entwurfs der Förderliste für das jeweilige Zuwendungsjahr zur Beschlussfassung vor.
  3. Auf der Grundlage der durch den Kulturkonvent beschlossenen Förderliste werden den Antragstellern die Förderentscheidungen mittels eines Zuwendungsbescheides bzw. Ablehnungsbescheides bekannt gegeben.

§ 8 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

  1. Bei institutioneller Förderung werden die Zuwendungen bedarfsgerecht in vierteljährlichen Raten ausgezahlt. Dafür ist jeweils ein formgebundener, schriftlicher Auszahlungsantrag vorzulegen.
  2. Bei Projektförderung erfolgt die Auszahlung grundsätzlich erst nach Beendigung des Projektes. Eine Vorschusszahlung auf die bewilligte Förderung ist möglich. In beiden Fällen ist ein formgebundener, schriftlicher Auszahlungsantrag vorzulegen.
  3. Die Auszahlungen erfolgen bargeldlos mittels Überweisung auf das Konto des Antragstellers.

§ 9 Nachweis der Mittelverwendung / Rückforderung

  1. Die Nachweise zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweise) sind formgebunden mit allen dafür erforderlichen Anlagen zu erbringen.
  2. Die Verwendung der Zuwendung ist bei Projektförderung bis spätestens 2 Monate und bei institutioneller Förderung bis spätestens 4 Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen, sofern im Zuwendungsbescheid keine andere Frist festgelegt ist.
  3. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nach den Grundsätzen des Sächsischen Kulturraumgesetzes und der Sächsischen Gemeindeordnung zu gewährleisten und dafür prüffähige Verwendungsnachweise zu erbringen. Im Zuwendungsbescheid sind durch das Kulturraumsekretariat entsprechende Regelungen vorzusehen.
  4. Das Kultursekretariat überprüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks. Sind diese nicht gegeben oder wurden Bedingungen und Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid nicht erfüllt, ist der Kulturraum Vogtland-Zwickau berechtigt, eine Rückzahlung bereits ausgezahlter Mittel zu verlangen bzw. die im Zuwendungsbescheid zugesicherten Mittel um die entsprechenden Beträge zu kürzen. Die Aufgaben der Rechnungsprüfung werden dadurch nicht berührt.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Förderrichtlinien des Kulturraumes Vogtland vom 28.05.2008 sowie des Kulturraumes Zwickauer Raum vom 06.08.1998 außer Kraft.
Dr. C. Scheurer
Landrat und Vorsitzender des Kulturkonventes

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